Was gilt es beim Geben von Nachhilfe rechtlich gesehen zu beantworten?
Florian Skupin (Nachhilfe-Ratgeber.de) sprach mit Rechtsanwalt Christian Joachim über grundlegende Rechtsfragen zur Nachhilfe.
Rechtsanwalt Christian Joachim berät und vertritt Mandanten grds. in allen Rechtsgebieten. Mit Hilfe zahlreicher Kooperationspartner können wir eine umfassende und gleichzeitig qualitiativ hochwertige Tätigkeit anbieten. Weitere Informationen über Herrn Rechtsanwalt Joachim erhalten Sie unter http://www.rechtsbuero24.de/
Nachhilfe-Ratgeber.de:
Herr Joachim, Sie sind Rechtsanwalt und beschäftigen sich in diesem Zusammenhang auch häufig mit Rechtsfragen dieser Art. Das Potential von Nachhilfedienstleistungen wird seit den letzten Jahren immer größer. Der Begriff "Nachhilfelehrer" ist ja nun kein geschützter Begriff, jeder darf sich also so bezeichnen und Nachhilfedienstleistungen anbieten.
Aber welche rechtlichen Anforderungen gibt es? Was ist beispielsweise steuerrechtlich zu beachten? Und brauche ich automatisch einen Gewerbeschein, wenn ich Nachhilfe geben möchte?
Rechtsanwalt Joachim:
Zunächst ist zu untersuchen, in welchem Umfang Sie Nachhilfeunterricht geben. Sofern dies eine andauernde Tätigkeit ist, mit der Gewinn erwirtschaftet werden soll und die selbstständig betrieben wird, fallen Sie unter die Gewerbeordnung.
Dies hat zur Folge, dass dort auch eine Anmeldung als Gewerbetreibender notwendig ist. Zwar ist in der Gewerbeordnung - hier im Anwendungsbereich § 6 Gewerbeordnung - vorgesehen, dass das Unterrichtswesen nicht unter die Gewerbeordnung fällt. Hiermit ist jedoch vor allem die normale Schule, die unter die Ländergesetze fällt, gemeint.
Durch verschiedene Verwaltungsgerichte und auch das Bundesverwaltungsgericht wurde mittlerweile festgestellt, dass Nachhilfeunterricht sehr wohl eine gewerbliche Tätigkeit nach der Gewerbeordnung darstellt.
Somit würden Sie auch ein Gewerbe betreiben müssen, wenn dies eben dauerhaft und mit einer entsprechenden Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Hier gibt es nun Regelungen (insbesondere wenn kein hoher Umsatz erzielt wird), dass weniger beziehungsweise keine Steuern gezahlt werden müssen und auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Industrie- und Handelskammer nicht notwendig ist. Hierzu gilt steuerrechtlich die so genannte Kleinunternehmerregelung nach §19 Abs. 1 UstG, bei der Unternehmer beispielsweise keine Umsatzsteuer abführen müssen, sofern der wirtschaftliche Umsatz im ersten Jahr unter 17.500 EUR liegt.
Nachhilfe-Ratgeber.de:
Schön und gut. Das heißt also, wenn ich die ich oben genannten Bedingungen einhalte, dann kann ich soviel Nachhilfe geben, wie ich will?
Rechtsanwalt Joachim:
Diese Aussage ist mit Vorsicht zu genießen, da auch immer die Interessen von Ihrem Arbeitgeber und der Krankenversicherung berücksichtigt werden müssen.
Hinsichtlich der Krankenversicherung müssen Sie grundsätzlich keine Änderungen vornehmen, sofern die selbstständige Arbeit die nichtselbstständige Arbeit nicht vom Ausmaß her übersteigt.
Jedoch sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag dahingehend untersuchen, ob Nebentätigkeiten durch den Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Ist dies der Fall, sollten Sie mit dem Arbeitgeber über ihr Vorhaben sprechen. Andernfalls könnten Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Soweit Ihre Tätigkeit den Arbeitgeber nicht beeinträchtigt, sollten hier jedoch keine Hürden bestehen.
Nachhilfe-Ratgeber.de:
Angenommen, ich bin jetzt noch Schüler und wie die meisten Schüler über die Eltern bei der Krankenkasse mitversichert. Ist dies weiterhin problemlos möglich?
Rechtsanwalt Joachim:
Sofern Sie ein Gewerbe aufnehmen und sich damit selbstständig machen kann hierunter durchaus ein Umstand gesehen werden, der Sie nicht weiter berechtigt, in der Familienversicherung mitversichert zu sein.
Eine Familienversicherung wäre weiterhin möglich, wenn Sie die Selbständigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Indizien dafür wären, wenn Sie die selbständige Tätigkeit an weniger wie 18 Stunden in der Woche ausüben und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit gering ist. Ob dies vorliegend zutrifft, prüft Ihre Krankenkasse, da es sich hier immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Für die Familienversicherung gibt es außerdem eine monatliche Einkommensgrenze. Wenn Ihre Krankenkasse zu dem Ergebnis kommt, dass eine Familienversicherung aufgrund des Einkommens nicht mehr möglich ist, muss sie dann prüfen, ob Sie mit nebenberuflicher Tätigkeit oder als hauptberuflich selbständig Tätige versichert werden.
Nachhilfe-Ratgeber.de:
Mein Arbeitgeber ist nun einverstanden, die Krankenkasse sieht auch keine Probleme und einen Gewerbeschein habe ich mir ebenfalls besorgt. Wie muss ich meine Einkünfte nun in der Steuererklärung angeben?
Rechtsanwalt Joachim:
Die im Rahmen der Nachhilfe erzielten Einkünfte sind als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben. Sie sind sodann als normales Einkommen zu berechnen. Darüber hinaus können Sie in der Steuererklärung auch Kosten abwälzen, die für die Betreibung Ihrer Selbstständigkeit angefallen sind. Hierunter fallen z.B. Mietkosten, die Kosten für die Erstellung der Internetseiten, Büromaterial, Porto etc.
Wir danken Herrn Rechtsanwalt Joachim für dieses Interview!
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